410.11

Synodalverordnung

(vom 9. Juni 2004)

Der Regierungsrat beschliesst:

 

I. Schulsynode

 

§ 1. Die Schulsynode besteht aus dem Vorstand sowie den Lehrpersonenkonferenzen der Volksschule, der Mittelschulen und der Berufsfachschulen.

Zusammensetzung

§ 2. Die Präsidentinnen oder Präsidenten der Lehrpersonenkonferenzen bilden den Synodalvorstand.

Der Synodalvorstand konstituiert sich selbst. Er wählt für die Amtsdauer von zwei Jahren die Präsidentin oder den Präsidenten, die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten sowie die Aktuarin oder den Aktuar.

Vorstand

a. Zusammensetzung und Organisation

§ 3. Der Synodalvorstand tagt regelmässig auf schriftliche Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten.

Jedes Mitglied kann die Einberufung einer Sitzung verlangen.

b. Sitzungen

§ 4. Der Synodalvorstand

a. koordiniert die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenzen, welche die gesamte Lehrerschaft oder mehr als eine Konferenz betreffen, und vertritt sie gegenüber der Bildungsdirektion,

b. reicht die Nominationen der Lehrpersonenkonferenzen für den Bildungsrat bei der Bildungsdirektion zuhanden des Regierungsrates ein,

c. bezeichnet die Vertretung der Synode für die stufenübergreifenden Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.

c. Aufgaben

II. Lehrpersonenkonferenz der Volksschule

 

§ 5. Die Organe der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule sind:

a. die Bezirksversammlungen,
b. die Delegiertenversammlung,
c. der Vorstand der Delegiertenversammlung.

Lehrpersonenkonferenz

§ 6. Die in einem Bezirk unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Bezirksversammlung.

Die Sitzungen der Bezirksversammlungen finden im Mai statt. Der Vorstand der Delegiertenversammlung legt den Tag fest und teilt ihn den Schulen mit.

Die Sitzungen werden in der unterrichtsfreien Zeit durchgeführt. Die Teilnahme ist freiwillig.

Bezirksversammlungen

a. Zusammensetzung und Teilnahme

§ 7. Die Bezirksversammlungen wählen die Delegierten und gleich viele Ersatzdelegierte nach dem Mehrheitswahlsystem.

Für die Durchführung der Wahl wählt die Bezirksversammlung aus ihrem Kreis eine Tagespräsidentin oder einen Tagespräsidenten.

Die Wahlen erfolgen gemäss §§ 77–80 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003.

b. Wahlen

§ 8. Die Amtszeit der Delegierten und der Ersatzdelegierten beginnt am 1. August.

Amtsbeginn

§ 9. Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.

Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Delegierten anwesend sein.

Delegiertenversammlung

a. Versammlung

§ 10. Die Delegiertenversammlung erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

b. Reglement

§ 11. Der Vorstand der Delegiertenversammlung besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie höchstens zwei weiteren Mitgliedern.

Die Delegiertenversammlung wählt aus ihrem Kreis den Vorstand sowie die Präsidentin oder den Präsidenten.

Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

§ 12.

c. Vorstand der Delegiertenversammlung

III. Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen

 

§ 13. Die an den kantonalen Mittelschulen unterrichtenden Lehrpersonen bilden die Lehrpersonenkonferenz der Mittelschulen.

Organe der Lehrpersonenkonferenz sind der Vorstand und die Delegiertenversammlung.

Zusammensetzung und Gliederung

§ 14. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der Mittelschulen.

Der Gesamtkonvent jeder Mittelschule wählt eine Delegierte oder einen Delegierten und ihre oder seine Stellvertretung.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Delegiertenversammlung

a. Organisation

§ 15. Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Versammlung verlangen.

Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der Unterrichtszeit statt.

Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.

Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

b. Versammlungen

§ 16. Die Delegiertenversammlung

a. wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes,

b. schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung der Mittelschulen im Bildungsrat vor,

c. nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich insbesondere zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche die Mittelschulen betreffen,

d. erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

c. Aufgaben

§ 17. Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten sowie der Aktuarin oder dem Aktuar.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Vorstand der Lehrpersonenkonferenz

a. Organisation

§ 18. Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.

Er beruft die Delegiertenversammlung ein und leitet sie.

Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen.

b. Aufgaben

IV. Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen

 

§ 19. Die Lehrpersonenkonferenz der Berufsfachschulen wird gebildet aus den Lehrpersonen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschulen, an Lehrwerkstätten oder an Heim- und Sonderschulen unterrichten.

Organe der Lehrpersonenkonferenz sind die Vollversammlung, die Delegiertenversammlung und der Vorstand.

Zusammensetzung und Organe

§ 20. Die Lehrpersonen versammeln sich einmal jährlich zur ordentlichen Vollversammlung. Ein Fünftel der Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz, die Hälfte der Schulkonvente oder der Vorstand können die Einberufung einer ausserordentlichen Vollversammlung verlangen.

Die ordentliche Vollversammlung findet während, ausserordentliche Vollversammlungen finden ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.

Ein Fünftel der Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz oder die Hälfte der Schulkonvente können die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Lehrpersonenkonferenz.

Vollversammlung

a. Organisation

§ 21. Die Vollversammlung wählt die Präsidentin oder den Präsidenten der Lehrpersonenkonferenz sowie die weiteren Mitglieder des Vorstandes.

Sie nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung.

b. Aufgaben

§ 22. Die Delegiertenversammlung besteht aus den Delegierten der staatlichen und der staatlich anerkannten Berufsfachschulen, der Lehrwerkstätten und der Heim- und Sonderschulen.

Jede Schule hat Anspruch auf eine Delegierte oder einen Delegierten. Schulen mit mehr als 1000 Schülerinnen und Schülern oder Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer haben pro angebrochenes oder ganzes Tausend Anspruch auf eine weitere Delegierte oder einen Delegierten.

Der Konvent der Schule wählt die Delegierten und deren Stellvertretung.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.

Delegiertenversammlung

a. Organisation

§ 23. Die Delegierten versammeln sich einmal oder zweimal jährlich. Ein Drittel der Delegierten kann die Einberufung einer ausserordentlichen Delegiertenversammlung verlangen.

Ordentliche Versammlungen finden während, ausserordentliche Versammlungen ausserhalb der gewöhnlichen Arbeitszeit statt.

Die Präsidentinnen und Präsidenten der Schulkonvente nehmen an den Versammlungen teil.

Ein Drittel der Delegierten kann die Traktandierung eines Geschäftes verlangen.

Für die Beschlussfassung muss die Hälfte der Mitglieder anwesend sein.

b. Versammlungen

§ 24. Die Delegiertenversammlung

a. schlägt dem Synodalvorstand die Nominationen der Vertretung der Berufsfachschulen im Bildungsrat vor,

b. nimmt zu wichtigen schulischen Fragen Stellung und äussert sich insbesondere zu Änderungen wesentlicher Rechtserlasse, welche die Berufsfachschulen, die Lehrwerkstätten oder die Heim- und Sonderschulen betreffen,

c. erlässt zum Vollzug der Verordnung ein Reglement, das der Genehmigung durch die Bildungsdirektion bedarf.

c. Aufgaben

§ 25. Der Vorstand der Lehrpersonenkonferenz besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der Vizepräsidentin oder dem Vizepräsidenten, der Aktuarin oder dem Aktuar sowie weiteren acht Mitgliedern.

Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selber.

Die Amtsdauer beträgt vier Jahre.

Vorstand der Lehrpersonenkonferenz

a. Organisation

§ 26. Der Vorstand bezeichnet die Vertretung der Synode für die Kommissionen und Arbeitsgruppen des Bildungsrates und der Bildungsdirektion.

Er beruft die Vollversammlung und die Delegiertenversammlung ein und leitet deren Sitzungen.

Er vertritt die Geschäfte der Lehrpersonenkonferenz gegenüber der Bildungsdirektion und gegen aussen.

b. Aufgaben

V. Entschädigung und Kosten

 

§ 27. Der Kanton trägt die Kosten für die Versammlungen und Sitzungen der Organe der Lehrpersonenkonferenzen.

Die Bildungsdirektion legt die Pauschalen für die anrechenbaren Aufwendungen fest.

Kostenpauschale für die Lehrpersonenkonferenzen

§ 28. Die Entlastung jedes Mitgliedes des Synodalvorstandes beträgt 5 Wochenlektionen.

Die Entlastung der Vorstände der Lehrpersonenkonferenz beträgt insgesamt

a. 8 Wochenlektionen für die Mittelschulen,

b. 14 Wochenlektionen für die Berufsfachschulen.

Der Vorstand der Delegiertenversammlung der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule wird mit 14 Wochenlektionen entlastet.

Der Vorstand teilt die Entlastungen auf die Mitglieder auf.

Entlastung der Vorstände

§ 29. Die Mitglieder der Vorstände der Schulsynode, der Lehrpersonenkonferenzen der Mittelschulen und der Berufsfachschulen sowie der Delegiertenversammlung der Lehrpersonenkonferenz der Volksschule erhalten als Entschädigung eine Pauschale. Die Bildungsdirektion legt die Höhe fest.

Die Entschädigung der Delegierten und der Ersatzdelegierten richtet sich nach § 55 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999.

Entschädigung

VI. Schlussbestimmung

 

§ 30. Die Verordnung tritt am 15. Juni 2004 in Kraft.

Inkrafttreten

 

 

Quelle:

http://www.zhlex.zh.ch/Erlass.html?Open&Ordnr=410.11,59,147

 

 

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